§ 15 MaklerG Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß
    1. 1.Ziffer einsdas im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
    2. 2.Ziffer 2mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
    3. 3.Ziffer 3das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
    4. 4.Ziffer 4das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
    1. 1.Ziffer einsder Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
    2. 2.Ziffer 2das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
  3. (3)Absatz 3Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.Leistungen nach Absatz eins und Absatz 2, gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des Paragraph 1336, ABGB.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 15 MaklerG


teilungsklage von kgx zum § 15 MaklerG

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wie sieht es aus wenn während eines aufrechten alleinvemittlungsvertrages eine teilungsklage eingebracht wird. gilt der alleinvermittlungsvertrag damit automatisch als aufgelöst und kann der makler damit die für die käufer vorgesehen provision fällig stellen? mehr lesen...

§ 15 MaklerG | 1 Antwort | 1029 Aufrufe | 20.03.25

Makler verlangt Provision ohne Erfolg von 173 zum § 15 MaklerG

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Sehr geehrter Leser und Leserinnen, Maklerin verlangt Provision ohne Erfolg, bezieht sich auf Paragraf 15 Makler G. Punkt 1 Hat uns schon Angeklagt. Mein Mann hat überhaupt nicht unterlässt,den ist es auch absolut in seinem, unserem Interesse das Haus zu verkaufen. Er hat auf jede Mail, ... mehr lesen...

§ 15 MaklerG | 1 Antwort | 4159 Aufrufe | 31.10.09

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