§ 14 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 14 MaklerG


Kommentar zum § 14 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom „schlichten“ Maklervertrag dadurch, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, für eine bestimmte Zeit keinen anderen Makler zu betrauen, wodurch sich die Erfolgsaussichten des alleinbeauftragten Maklers erhöhen. Im Gegenzug... mehr lesen...

§ 14 MaklerG | 1. Version | 3228 Aufrufe | 23.03.12

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