Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVerpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2)Absatz 2Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.
Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom „schlichten“ Maklervertrag dadurch, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, für eine bestimmte Zeit keinen anderen Makler zu betrauen, wodurch sich die Erfolgsaussichten des alleinbeauftragten Maklers erhöhen. Im Gegenzug...
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1 Kommentar zu § 14 MaklerG
Kommentar zum § 14 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom „schlichten“ Maklervertrag dadurch, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, für eine bestimmte Zeit keinen anderen Makler zu betrauen, wodurch sich die Erfolgsaussichten des alleinbeauftragten Maklers erhöhen. Im Gegenzug... mehr lesen...