§ 13 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 13 MaklerG


Kommentar zum § 13 MaklerG von Ingrid Lobnig

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

der Alleinvermittlungsvertrag läuft noch bis 31.7.d.J. Am 1.2. wurde er abgeschlossen und bisher hat er mir 5 Angebote vorgelegt, die ich schon lange aus dem Internet kannte, und die für mich zum Teil nicht infrage kommen; die Gründe dafür kannte er. Und für Anbote aus de... mehr lesen...

§ 13 MaklerG | 1. Version | 984 Aufrufe | 27.02.17

Sie können den Inhalt von § 13 MaklerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 MaklerG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 13 MaklerG


Fallen bei Kündigung nach §13 MaklerG Provisionen an? von Lola zum § 13 MaklerG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Bedeutet das in dem Fall, dass auch keine Provisionen seitens des Immobilienmaklers gefordert werden können, wenn keine Laufzeit und keine Verkaufssumme im Vertrag vereinbart wurden? mehr lesen...

§ 13 MaklerG | 0 Antworten | 1460 Aufrufe | 18.09.12

Sie können zu § 13 MaklerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MaklerG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 MaklerG
§ 14 MaklerG