§ 13 MaklerG Kündigung

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 13.Paragraph 13,

Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 13 MaklerG


Kommentar zum § 13 MaklerG von Ingrid Lobnig

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der Alleinvermittlungsvertrag läuft noch bis 31.7.d.J. Am 1.2. wurde er abgeschlossen und bisher hat er mir 5 Angebote vorgelegt, die ich schon lange aus dem Internet kannte, und die für mich zum Teil nicht infrage kommen; die Gründe dafür kannte er. Und für Anbote aus de... mehr lesen...

§ 13 MaklerG | 1. Version | 1028 Aufrufe | 27.02.17

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1 Diskussion zu § 13 MaklerG


Fallen bei Kündigung nach §13 MaklerG Provisionen an? von Lola zum § 13 MaklerG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Bedeutet das in dem Fall, dass auch keine Provisionen seitens des Immobilienmaklers gefordert werden können, wenn keine Laufzeit und keine Verkaufssumme im Vertrag vereinbart wurden? mehr lesen...

§ 13 MaklerG | 0 Antworten | 1520 Aufrufe | 18.09.12

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