Kommentar zum § 14 MaklerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 23.03.2012

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Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom „schlichten“ Maklervertrag dadurch, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, für eine bestimmte Zeit keinen anderen Makler zu betrauen, wodurch sich die Erfolgsaussichten des alleinbeauftragten Maklers erhöhen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zur Tätigkeit für den Auftraggeber.

Nach § 31 Abs 1 Z 2 KSchG ist der Abschluss und die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrages nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt.

Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist § 30c KSchG zu beachten. Danach darf die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen von Verbrauchern höchstens vereinbart werden mit
1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf ausnahmsweise auch eine entsprechend längere Frist vereinbart werden.

Nach allgemeinen Regeln ist wie bei jedem Dauerschuldverhältnis eine vorzeitige Beendigung des Alleinvermittlungsauftrags aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt nach den Erläuternden Bemerkungen vor, wenn sich der Makler als untätig oder unverläßlich erweist, sodaß die Interessen des Auftraggebers bei einem Festhalten am Vertrag gefährdet wären.


§ 14 MaklerG | 1. Version | 3228 Aufrufe | 23.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, MaklerG, § 14, 23.03.2012
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