Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. Von Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 13, kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.
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