§ 18 MaklerG Zwingende Bestimmungen

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
§ 18.Paragraph 18,

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. Von Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 13, kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von Paragraph 17 a, nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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