§ 18 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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