§ 20 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Handelsmakler kann grundsätzlich für beide Parteien des zu vermittelnden Geschäfts tätig werden und hat in diesem Fall die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig zu wahren.

(2) Wird der Handelsmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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