§ 23 MaklerG Provision

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 23.Paragraph 23,

Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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