§ 23 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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