Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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