§ 19 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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