Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHandelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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