Kommentar zum § 11 MaklerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 23.03.2012

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Für einen Provisionsanspruch gilt gemäß § 11 MaklerG eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG). Nach § 11 Satz 2 MaklerG ist die Verjährung aber so lange in ihrem Fortlauf gehemmt, bis der Makler vom Abschluss des vermittelten Geschäfts tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Dabei handelt es sich um eine Fortlaufshemmung, sodass nach Wegfall des Hemmungsgrundes der bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufene Teil der Frist ablaufen muss (Mader/Janisch in Schwimann3,  Vor §§ 1494 bis 1496 ABGB Rz 8).  Die Verjährung beginnt zu laufen, wenn der Makler vom Vertragsabschluss tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. Erkundigungs‑ oder Nachforschungspflichten treffen den Makler nach der Rechtsprechung nicht (vgl. OGH 15.07.2011 8 Ob 68/11z). Die Wendung „Kenntnis erlangen konnte“, ist daher dahin zu verstehen, dass diese Anforderung dann erfüllt ist, wenn es dem Makler tatsächlich gelungen ist, Kenntnis zu erlangen. Er muss aber nicht überprüfen, ob der Geschäftsherr seiner Informationspflicht nachgekommen ist.


§ 11 MaklerG | 1. Version | 1183 Aufrufe | 23.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, MaklerG, § 11, 23.03.2012
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