Kommentar zum § 10 MaklerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 23.03.2012

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Schon aus § 7 Abs. 1 MaklerG ergibt sich, daß der Provisionsanspruch mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entsteht. Aus § 10 MaklerG ist abzuleiten, dass die Fälligkeit an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an eine Abrechnung, geknüpft sein soll. Die Bestimmung ist dispositives Recht. Die Vertragsparteien können daher eine abweichende Regelung vereinbaren.

Ist der Hauptvertrag anfechtbar oder relativ nichtig, so bleibt der fällige Provisionsanspruch so lange bestehen, so lange der Vertrag nicht aufgehoben oder einvernehmlich aufgelöst worden ist (vgl ogh 2Ob176/10m MWn).


§ 10 MaklerG | 1. Version | 1059 Aufrufe | 23.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, MaklerG, § 10, 23.03.2012
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