§ 14 Mag-PVG § 14

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienststellen wählbar.

(3) Nicht wählbar sind:

a)

der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind;

b)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

c)

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs 3 zweiter Satz).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

In Kraft seit 14.02.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Mag-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Mag-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Mag-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Mag-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Mag-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Mag-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Mag-PVG
§ 15 Mag-PVG