Verfahrensbestimmungen für den Hauptausschuß
(1) Maßnahmen im Sinn des § 10 Abs 2 sind dem Hauptausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des Hauptausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Hauptausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 10 Abs 3), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung dem Hauptausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Hauptausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Hauptausschuß kann innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Hauptausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; der Hauptausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinn des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinn des Abs 2 nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Magistratsdirektor innerhalb von zwei Wochen vorzulegen, wenn es der Hauptausschuß innerhalb von zwei Wochen verlangt. Eine schriftliche Äußerung des Hauptausschusses ist dem Vorlageakt anzuschließen.
(5) Der Magistratsdirektor hat, wenn er den Einwendungen, Anträgen, Anregungen und Vorschlägen nicht entspricht, die Angelegenheit der Personalkommission innerhalb von zwei Wochen vorzulegen, wenn der Hauptausschuß dies innerhalb von zwei Wochen verlangt. Eine schriftliche Äußerung des Hauptausschusses ist dem Vorlageakt an die Personalkommission anzuschließen. Auf Verlangen des Hauptausschusses haben Maßnahmen im Sinn des § 10 Abs 2, ausgenommen die in lit d bis f genannten, hinsichtlich der der Hauptausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
(6) Maßnahmen nach § 10 Abs 2 lit d, die unter Verletzung des Mitwirkungsrechtes des Hauptausschusses getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten von dem Organ, das die Maßnahme getroffen hat, zurückzuziehen oder nach fruchtbarem Ablauf von zwei Wochen von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig zu erklären. Der Antrag kann längstens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung über die Maßnahme gestellt werden.
(7) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Hauptausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle im Hauptausschuß mit mindestens einem Mandat vertretenen Wählergruppen sind vom Stand der Verhandlungen vom Vorsitzenden zu informieren.
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