Dienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses; | |||||||||
b) | die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses; | |||||||||
c) | die Beschlußfassung über den Antrag des Hauptausschusses auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 32). | |||||||||
Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen. |
(3) Die Dienststellenversammlung ist über Beschluß des jeweiligen Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Der Termin der Dienststellenversammlung wird vom Dienststellenausschuß bestimmt. Von der Einberufung sind die Leiter der Organisationseinheiten, die von der jeweiligen Dienststelle erfaßt sind, und der Magistratsdirektor in Kenntnis zu setzen.
(4) Eine Dienststellenversammlung ist außerdem innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses unter Angabe des Grundes verlangt.
(5) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, ist die Dienststellenversammlung von dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, im Fall auch dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(7) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.
(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs 4) ist. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich; die Mitglieder des Hauptausschusses sind zur Teilnahme berechtigt. Der Dienststellenausschuß kann weiters Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des § 2 Abs 3 sowie Vertreter der Verwaltung oder andere sachverständige Personen zur Beratung der Dienststellenversammlung einladen.
(9) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen.
(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ein Beschluß über die Enthebung des Dienststellenausschusses bedarf jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten.
(11) Bei zusammengefaßten Organisationseinheiten oder bei Organisationseinheiten, in denen Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Dienststellenversammlung zur Behandlung von Berichten und Anträgen gemäß Abs 2 lit a und zweiter Satz auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Die Bediensteten sind nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Mitglieder des Dienststellenausschusses können an allen Teildienststellenversammlungen teilnehmen; sie sind jedoch nur einmal stimmberechtigt. Zur Feststellung, ob ein gültiger Beschluß zustande gekommen ist, sind die bei den einzelnen Teildienststellenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.
0 Kommentare zu § 6 Mag-PVG