Hauptwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl zu den Dienststellenausschüssen ist ein Hauptwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Hauptwahlausschusses sind vom Hauptausschuß zu bestellen. Das Vorschlagsrecht kommt den in Betracht kommenden Wählergruppen zu.
(3) Im übrigen finden auf den Hauptwahlausschuß die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 6, 8 und 9 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Hauptwahlausschuß entscheidet endgültig; eine Vorstellung gegen seine Entscheidung findet nicht statt.
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