(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Konstituierung des Hauptausschusses an gerechnet, berufen.
(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.
(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 24 Abs 2 lit b bis d vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.
(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Hauptwahlausschuß.
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