§ 4 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dienststellen

 

§ 4

 

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung sind die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die verwaltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) zu gliedern. Jede Dienststelle muß mindestens 20 Bedienstete umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 13 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates. Bei der erstmaligen Festlegung darf die Zahl der Dienststellen höchstens acht betragen. Beschlüsse über solche Vorschläge können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung ist für Organisationseinheiten (Abteilungen, Ämter), die in einer Dienststelle zusammengefaßt sind, der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bediensteten, die in der oder den davon erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, wenn sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Präsenz- oder Ausbildungsdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Mag-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Mag-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Mag-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Mag-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Mag-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Mag-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Mag-PVG
§ 5 Mag-PVG