§ 4 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Dienststellen

 

§ 4

 

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung sind die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die verwaltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) zu gliedern. Jede Dienststelle muß mindestens 20 Bedienstete umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 13 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates. Bei der erstmaligen Festlegung darf die Zahl der Dienststellen höchstens acht betragen. Beschlüsse über solche Vorschläge können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung ist für Organisationseinheiten (Abteilungen, Ämter), die in einer Dienststelle zusammengefaßt sind, der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bediensteten, die in der oder den davon erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, wenn sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Präsenz- oder Ausbildungsdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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