Stimmenauszählung
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung und Ablauf der festgelegten Wahlzeit am allgemeinen Wahltag hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmen zu zählen. Sprengelwahlkommissionen dürfen die Wahlkuverts nur dann öffnen und die Stimmen zählen, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben worden sind. In einem solchen Fall haben sie dem Dienststellenwahlausschuß ihre Ergebnisse sofort mitzuteilen. Ansonsten haben die Sprengelwahlkommissionen die Kuverts ungeöffnet an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Dienststellenwahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen bzw die Mitteilungen aller Sprengelwahlkommissionen über deren Ergebnisse eingelangt sind.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Summe der ungültigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen Stimmen unter Einbeziehung der Mitteilungen der Sprengelwahlkommissionen festzustellen. Eine Stimme ist ungültig, wenn das Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel enthält oder aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.
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