Hauptausschuß
(1) Für alle Bediensteten ist ein Hauptausschuß zu bilden.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 400 Bediensteten für je weitere angefangene 400 Bedienstete ein zusätzliches Mitglied in den Hauptausschuß zu entsenden. Diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(3) Jede Wählergruppe, die in einer oder mehreren Dienststellen mit mindestens einem Drittel der Zahl der Wahlberechtigten kandidiert und auf die zumindest ein Mandat in einem Dienststellenausschuß entfällt, muß im Hauptausschuß entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs 2 mandatsstärksten Wählergruppe vertreten sein, wobei die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend ist. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimalstelle größer als 4 ist. Soweit danach zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuß berufen sind, sind diese von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.
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