Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses
(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Wahrung der Interessen der Bediensteten der Dienststelle berufen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben ist. Außer den ihm aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich zukommenden Aufgaben obliegen dem Dienststellenausschuß insbesondere:
a) | die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für mehr als ein Monat absehbar sind; | |||||||||
b) | die Wahrnehmung der vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben (§ 12 Abs 7 zweiter Satz); | |||||||||
c) | die Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsausflügen und sonstigen Personalbetreuungsmaßnahmen sowie bei der Ehrung von Bediensteten. |
(2) Im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, der Untersagung einer Nebenbeschäftigung und der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen hat der Hauptausschuß dem Dienststellenausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) § 11 Abs 1, 3, 4, 5 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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