§ 8 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses

 

§ 8

 

(1) Der Dienststellenausschuß ist zur Wahrung der Interessen der Bediensteten der Dienststelle berufen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben ist. Außer den ihm aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich zukommenden Aufgaben obliegen dem Dienststellenausschuß insbesondere:

a)

die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für mehr als ein Monat absehbar sind;

b)

die Wahrnehmung der vom Hauptausschuß übertragenen Aufgaben (§ 12 Abs 7 zweiter Satz);

c)

die Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsausflügen und sonstigen Personalbetreuungsmaßnahmen sowie bei der Ehrung von Bediensteten.

(2) Im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, der Untersagung einer Nebenbeschäftigung und der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen hat der Hauptausschuß dem Dienststellenausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) § 11 Abs 1, 3, 4, 5 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Mag-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Mag-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Mag-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Mag-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Mag-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Mag-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Mag-PVG
§ 9 Mag-PVG