Dienststellenausschuß
(1) Für jede Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.
(2) Die Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit 20 bis zu 50 Bediensteten aus drei Mitgliedern und in Dienststellen mit 51 bis zu 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. Darüber hinausgehend erhöht sich die Anzahl der Ausschußmitglieder für je weitere angefangene 100 Bedienstete um ein Mitglied.
(3) Bei der Anwendung des Abs 2 ist die Anzahl der Bediensteten am Stichtag der Wahl (§ 17 Abs 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Zahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.
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