Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse
(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion des Hauptausschusses.
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn
a) | die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
b) | der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt; | |||||||||
c) | die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 6 Abs 2 lit b); | |||||||||
d) | die Dienststelle, für die ein Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird. |
(3) Die Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentritt des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.
0 Kommentare zu § 24 Mag-PVG