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(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienststellen wählbar.
(3) Nicht wählbar sind:
a) | der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind; | |||||||||
b) | Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
c) | Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs | |||||||||
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen. |
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind. Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, die Bedienstete der Stadtgemeinde Salzburg sind, sind in allen Dienststellen wählbar.
(3) Nicht wählbar sind:
a) | der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte, der Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände des Magistrates und die Bediensteten der Personalverwaltung, die nicht in der Bezugsabrechnung des Magistrates beschäftigt sind; | |||||||||
b) | Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
c) | Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 28 Abs | |||||||||
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen. |