§ 19 Mag-PVG § 19

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Am Tag der Wahl haben die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlhandlung zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten.

(2) Die Wahl hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuss bzw der Sprengelwahlkommission auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist vom Hauptwahlausschuss zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubs, Karenz(-urlaubs), Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffender Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Hauptwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen.

In Kraft seit 14.02.2014 bis 31.12.9999
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