§ 15 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Dienststellenwahlausschuß

 

§ 15

 

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 13 Abs 1) ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, bei Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Bei der erstmaligen Wahl eines Dienststellenausschusses für eine gemäß § 4 Abs 3 neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des betreffenden Dienststellenwahlausschusses durch den Hauptausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den Mitgliedern der betreffenden Wählergruppe im Dienststellenausschuß bzw im Hauptausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Erlöschens seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Dienststellenwahlausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) eines anderen Wahlausschusses sein.

(6) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen.

(7) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Bestimmungen über die Dienststellenwahlausschüsse sind auf diese sinngemäß anzuwenden.

(8) Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse sowie für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Dienststellenwahlausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bzw 23 sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson in den Dienststellenwahlausschuß. Die Vertrauenspersonen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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