2. Abschnitt
Organe der Personalvertretung
und deren Wirkungsbereich
Organe
(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) | die Dienststellenversammlungen; | |||||||||
b) | die Dienststellenausschüsse; | |||||||||
c) | der Hauptausschuß; | |||||||||
d) | die Dienststellenwahlausschüsse; | |||||||||
e) | der Hauptwahlausschuß. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle.
(3) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bediensteten.
(4) Die Vertretung der Personalvertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Hauptausschusses.
(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Hauptausschusses.
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