§ 22 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Personalvertretungswahlordnung

 

§ 22

 

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates zu treffen (Personalvertretungswahlordnung). Diesbezügliche Beschlüsse können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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