Personalvertretungswahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates zu treffen (Personalvertretungswahlordnung). Diesbezügliche Beschlüsse können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
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