Schutz der Rechte der Bediensteten
(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passivem Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(2) Durch Abs 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.
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