§ 13 Mag-PVG § 13

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vierfünf Jahren, vom Tag der WahlKonstituierung des Hauptausschusses an gerechnet, berufen.

(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.

(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit b . b bis d vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Hauptwahlausschuß.

Stand vor dem 13.02.2014

In Kraft vom 01.09.1997 bis 13.02.2014

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vierfünf Jahren, vom Tag der WahlKonstituierung des Hauptausschusses an gerechnet, berufen.

(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.

(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit b . b bis d vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Hauptwahlausschuß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten