§ 41 LLPV-WO Kundmachung des vorläufigen

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

§ 41

Kundmachung des vorläufigen

Wahlergebnisses

Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019

§ 41

Kundmachung des vorläufigen

Wahlergebnisses

Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der BezirksverwaltungsbehördeDienststelle während zweier Wochen kundzumachen.

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