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Kundmachung der Wahlvorschläge
Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
Kundmachung der Wahlvorschläge
Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.