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Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) | am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind; | |||||||||
b) | gemäß § 15 Abs. 3 und 4 |
(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.
Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) | am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind; | |||||||||
b) | gemäß § 15 Abs. 3 und 4 |
(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.