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Verzeichnis der Lehrer
(1) Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit g . g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.
Verzeichnis der Lehrer
(1) Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit g . g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.