§ 19 LLPV-WO Verzeichnis der Lehrer

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
§ 19

Verzeichnis der Lehrer

(1) Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.

(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit g . g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
§ 19

Verzeichnis der Lehrer

(1) Die Leiter der BezirksverwaltungsbehördenDienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünfsechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.

(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit g . g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.

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