§ 17 LLPV-WO Wahlausschreibung

Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
Abschnitt III

Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 17

Wahlausschreibung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses, dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter Berücksichtigung der sechswöchigensiebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr.10/1999BGBl I Nr. 58/2019, erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach Zustellung an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Tag zu bestimmen, der als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt.

(3) In der Wahlausschreibung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse anzugeben.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.07.1999 bis 30.09.2019
Abschnitt III

Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 17

Wahlausschreibung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses, dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter Berücksichtigung der sechswöchigensiebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr.10/1999BGBl I Nr. 58/2019, erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach Zustellung an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Tag zu bestimmen, der als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt.

(3) In der Wahlausschreibung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse anzugeben.

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