§ 10 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Mitglieder der Gesundheitsplattform
Paragraph 10 *,)
Mitglieder der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – aus 1718 Mitgliedern.Die Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Absatz 6, – aus 17 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Gesundheitsplattform gehören an:
    1. a)Litera afünfsechs Mitglieder für das Land;
    2. b)Litera bfünfsechs Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;
    3. c)Litera cein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
    4. d)Litera dein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;
    5. e)Litera eein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;
    6. f)Litera fzwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;
    7. g)Litera gein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird;
    8. hg)Litera hgder Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.
  3. (3)Absatz 3Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera adas für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
    2. b)Litera bvierfünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera avier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;
    2. b)Litera bjeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
  6. (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.02.2025

Mitglieder der Gesundheitsplattform
Paragraph 10 *,)
Mitglieder der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – aus 1718 Mitgliedern.Die Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Absatz 6, – aus 17 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Gesundheitsplattform gehören an:
    1. a)Litera afünfsechs Mitglieder für das Land;
    2. b)Litera bfünfsechs Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;
    3. c)Litera cein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
    4. d)Litera dein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;
    5. e)Litera eein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;
    6. f)Litera fzwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;
    7. g)Litera gein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird;
    8. hg)Litera hgder Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.
  3. (3)Absatz 3Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera adas für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
    2. b)Litera bvierfünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera avier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;
    2. b)Litera bjeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
  6. (6)Absatz 6Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025

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