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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
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(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
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(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden§ 10 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.
(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020
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(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
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(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
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(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden§ 10 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.
(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020