§ 10 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – aus 17 Mitgliedern.

(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:

a)

fünf Mitglieder für das Land;

b)

fünf Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet wird;

e)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;

f)

zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;

g)

ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird;

h)

der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.

(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.

(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

vier von der Vorarlberger GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und BergbauSelbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.

(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – aus 17 Mitgliedern.

(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:

a)

fünf Mitglieder für das Land;

b)

fünf Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das vom HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet wird;

e)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;

f)

zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;

g)

ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird;

h)

der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.

(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.

(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

vier von der Vorarlberger GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und BergbauSelbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.

(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

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