Amtlicher Stimmzettel
(1) Die Form und der Inhalt des amtlichen Stimmzettels sind von der Hauptwahlbehörde festzulegen. Er hat entsprechend der Veröffentlichung der Wahlvorschläge die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die Liste der Wahlwerber und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Jeder Bezeichnung ist links in schwarzer Schrift die Bezeichnung „Liste 1“, „Liste 2“ usw in der sich aus § 16 Abs 2 und 3 ergebenden Reihenfolge voranzusetzen. Bei Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
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