Unterscheidende Bezeichnung der
wahlwerbenden Gruppen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, sind die Bezeichnungen von den wahlwerbenden Gruppen, die schon in gültigen Wahlvorschlägen anlässlich der letzten Landarbeiterkammerwahl veröffentlicht worden sind, zu belassen. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
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