(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Hauptwahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte bzw einlangende Rücksendekuverts unberührt.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.
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