§ 18 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren Stimmzettel und einem leerem Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig vor dem Beginn der für das Einlangen der Wahlkarten festgelegten Frist zu übermitteln. Die Versendung hat nach Möglichkeit spätestens am 7. Tag vor Beginn dieser Frist zu erfolgen.

(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Gesamtwählerverzeichnis und die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.

(3) Das Wahlkuvert darf nur die Bezeichnung als Wahlkuvert für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer und sonst keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

In Kraft seit 29.03.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 LAK-WO 2000
§ 19 LAK-WO 2000