(1) Zur Durchführung der Wahl hat die Landarbeiterkammer auf Grund der gemäß § 37 LAK-G zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im ganzen Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wenn das Gesamtwählerverzeichnis nicht nach Gemeinden gegliedert ist, ist bei jedem Wahlberechtigten zu vermerken, in welchem Teilwählerverzeichnis dieser eingetragen ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist im Teilwählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Wahlberechtigte, die im Land Salzburg keinen Hauptwohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der Betrieb befindet oder befand, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw wurde, die die Wahlberechtigung begründet. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Teilwählerverzeichnis aufgenommen werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Lehrling) und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am allgemeinen Stichtag im Land Salzburg in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen arbeitslos ist, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld bezieht oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leistet, enthalten. Wenn ein besonderer Stichtag festgelegt ist, hat sich die Angabe über das Bestehen eines Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt zu richten. Bei Wahlberechtigten, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, ist an Stelle der Wohnadresse die Anschrift des Betriebes aufzunehmen. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 37 Abs. 1 LAK-G ) bekannt zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gemeinden in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitglieder.
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