§ 9 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zur Durchführung der Wahl hat die Landarbeiterkammer auf Grund der gemäß § 37 LAK-G zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im ganzen Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wenn das Gesamtwählerverzeichnis nicht nach Gemeinden gegliedert ist, ist bei jedem Wahlberechtigten zu vermerken, in welchem Teilwählerverzeichnis dieser eingetragen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte ist im Teilwählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Wahlberechtigte, die im Land Salzburg keinen Hauptwohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der Betrieb befindet oder befand, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw wurde, die die Wahlberechtigung begründet. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Teilwählerverzeichnis aufgenommen werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Lehrling) und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am allgemeinen Stichtag im Land Salzburg in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen arbeitslos ist, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld bezieht oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leistet, enthalten. Wenn ein besonderer Stichtag festgelegt ist, hat sich die Angabe über das Bestehen eines Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt zu richten. Bei Wahlberechtigten, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, ist an Stelle der Wohnadresse die Anschrift des Betriebes aufzunehmen. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 37 Abs. 1 LAK-G ) bekannt zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gemeinden in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitglieder.

In Kraft seit 18.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LAK-WO 2000
§ 10 LAK-WO 2000