Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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