Anfechtung
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl (§ 27 Abs 6) sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten Einspruch anfechten.
(2) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung
1. | im Fall unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung oder der Mandatszuteilung diese richtig zu stellen; | |||||||||
2. | im Fall des Vorliegens gesetzwidriger Vorgänge, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, die Wahl im notwendigen Umfang für ungültig zu erklären und innerhalb von vier Wochen eine gänzliche oder teilweise Neuwahl auszuschreiben. |
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