(1) Zur Stimmabgabe darf nur der mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.
(3) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.
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