(1) Am 35. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los (Abs. 2 letzter Satz).
(4) Den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Reihenfolge die Bezeichnungen „Liste 1“, „Liste 2“ usw voranzusetzen.
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