Wahlzeugen
(1) Zur Stimmenauszählung durch die Hauptwahlbehörde kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Vertreter sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der für das Einlangen der Rücksendekuverts festgesetzten Frist schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.
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