(1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im Einzelfall die wahlwerbende Gruppe, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat, ein anderes Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G rechtzeitig namhaft macht.
(2) Die Notwendigkeit einer Nachbesetzung von Mandaten gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 LAK-G mit Ausnahme des Ausscheidens durch Verzicht ist vom Präsidenten der Landarbeiterkammer dem Wahlleiter umgehend mitzuteilen. Dieser hat den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe aufzufordern, innerhalb eines Monats ein Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G namhaft zu machen.
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