(1) Die Hauptwahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und die allenfalls gemäß § 23 Abs 3 dazu gegebenen Stimmzettel und öffnet die Wahlkuverts. Im Weiteren prüft sie die Gültigkeit der Stimmzettel nach den folgenden Absätzen.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist; | |||||||||
2. | der Stimmzettel derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte; | |||||||||
3. | keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name eines Wahlwerbers angegeben ist; | |||||||||
4. | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet sind; | |||||||||
oder | ||||||||||
5. | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet ist; oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und der oder die übrigen Stimmzettel gemäß Abs 2 Z 2 oder 3 ungültig sind. | |||||||||
Enthält ein Wahlkuvert aber mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, zählen sie als eine ungültige Stimme. |
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
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