(1) Die Teilwählerverzeichnisse sind den Gemeinden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vom Bürgermeister spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten Stelle zur Einsichtnahme aufgelegt werden können. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und der Landarbeiterkammer aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In die Teilwählerverzeichnisse kann allgemein Einsicht genommen werden; dabei können auch Abschriften davon angefertigt werden.
(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse nur auf Grund von Entscheidungen der Hauptwahlbehörde vorgenommen werden.
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