Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter zu vermerken. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge einer Vorprüfung zu unterziehen.
(2) Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht:
1. | wegen Verspätung (§ 13 Abs 1); | |||||||||
2. | wenn sie nicht die nach § 13 Abs 1 erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen. | |||||||||
Ob danach Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten, ist von der Hauptwahlbehörde festzustellen. |
(3) Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs 3 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Enthält der Wahlvorschlag mehr als 35 Wahlwerber, so werden die überzähligen Wahlwerber gestrichen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, wird sein Name auf dem früher eingelangten Wahlvorschlag belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Die Hauptwahlbehörde hat die eingebrachten Wahlvorschläge weiter dahin zu prüfen, ob sie den sonstigen Vorschriften des § 13 entsprechen. Von dabei festgestellten Mängeln ist der Zustellungsbevollmächtigte spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen. Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag bis spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde zu verbessern. Werden die Mängel nicht rechtzeitig verbessert, hat die Hauptwahlbehörde den Wahlvorschlag als ungültig zu erklären.
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