§ 15 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Überprüfung der Wahlvorschläge

 

§ 15

 

(1) Der Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter zu vermerken. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge einer Vorprüfung zu unterziehen.

 

(2) Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht:

1.

wegen Verspätung (§ 13 Abs 1);

2.

wenn sie nicht die nach § 13 Abs 1 erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

Ob danach Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten, ist von der Hauptwahlbehörde festzustellen.

 

(3) Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs 3 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Enthält der Wahlvorschlag mehr als 35 Wahlwerber, so werden die überzähligen Wahlwerber gestrichen.

 

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, wird sein Name auf dem früher eingelangten Wahlvorschlag belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(5) Die Hauptwahlbehörde hat die eingebrachten Wahlvorschläge weiter dahin zu prüfen, ob sie den sonstigen Vorschriften des § 13 entsprechen. Von dabei festgestellten Mängeln ist der Zustellungsbevollmächtigte spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen. Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag bis spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde zu verbessern. Werden die Mängel nicht rechtzeitig verbessert, hat die Hauptwahlbehörde den Wahlvorschlag als ungültig zu erklären.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 LAK-WO 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LAK-WO 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 LAK-WO 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 LAK-WO 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 LAK-WO 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-WO 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 LAK-WO 2000
§ 16 LAK-WO 2000