Stimmenauszählung
(1) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann. Im Weiteren sind zunächst die Feststellungen nach den folgenden Absätzen zu treffen.
(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
1. | ein Rücksendekuvert leer ist; | |||||||||
2. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts befinden; | |||||||||
oder | ||||||||||
3. | sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befinden. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Wahlkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) im Rücksendekuvert zu belassen. |
(3) Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.
(4) Befinden sich in einem Rücksendekuvert mehrere Stimmzettel ohne Wahlkuvert, sind diese zu entnehmen, so zusammenzuhängen, dass sie als aus einem Rücksendekuvert stammend erkennbar bleiben, zunächst gesondert zu sammeln und erst nach Auszählung der aus den anderen Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts zu behandeln. Dabei ist nach § 24 Abs 4 vorzugehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Rücksendekuvert ein Wahlkuvert mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befindet und nach Öffnen des Wahlkuverts mehrere Stimmzettel vorliegen.
(5) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(6) Rücksendekuverts, die vor Beginn der dafür festgelegten Frist einlangen, gelten als innerhalb der Frist eingelangt.
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