(1) Der Wahl ist das endgültige Gesamtwählerverzeichnis zu Grunde zu legen.
(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im endgültigen Gesamtwählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.
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